ALLRIS - Vorlage

Informationsvorlage - GV19/039/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschlussvorschlag:

 

1.

Die Gemeindevertretung Jatznick beschließt von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen, Umlagegebühren zur Deckung des Wasser- und Bodenverbandes Landgraben zu erheben.

 

2.

Die Gemeindevertretung Jatznick billigt die vorliegende Kalkulation, der in der zu beschließenden Satzung enthaltenen Gebührensätze (Anlage 1).

 

3.

Die Gemeindevertretung Jatznick beschließt die 3.Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Jatznick über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Landgraben“ entsprechend Anlage 2.

 

 

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Erläuterung

 

Erläuterung/Haushaltsmäßige Beurteilung:

 

Im Land Mecklenburg- Vorpommern gilt ein zweistufiges Abrechnungssystem. Das Gesetzüber die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) sieht in der ersten Stufe eine Beitrags- und Umlagenerhebung durch den Wasser- und Bodenverband gegenüber den Mitgliedsgemeinden und den „Dinglichen Mitgliedern“ sowie in der zweiten Stufe die Umlage  der den Mitgliedsgemeinden dadurch entstehenden Kosten durch Gebührenerhebung auf die Eigentümer der bevorteilten Grundstücke vor. Dazu bedarf es einer Satzung.

 

Die derzeit gültige Satzung der Gemeinde Jatznick über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Landgraben“ vom 30.07.2015 in der Form ihrer zweiten Änderungssatzung vom 14.02.2017 ist aufgrund der Gebührenerhöhung des Wasser- und Bodenverbandes zum 01.01.2020 entsprechend anzupassen.

 

Die Gemeinde Jatznick ist Mitglied im Wasser- und Bodenverband „Landgraben“ der zur Erfüllung seiner Aufgaben Verbandsbeiträge erhebt.

Es steht im freien Ermessen der Gemeinde Jatznick, ob sie, die ihr als gesetzliches Mitglied der Gewässerunterhaltungsverbände auferlegten Beiträge, an die Grundstückseigentümer weiterreicht.

 

Die Verwaltung empfiehlt der Gemeinde Jatznick auch weiterhin diese Gebühren zu erheben, da die damit verbundenen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

 

Diese Abwälzung steht im Einklang mit § 40 Abs.1 Satz 2 WHG, wonach Eigentümern im Einzugsbereich des jeweiligen Verbandes an dessen Kosten der Gewässerunterhaltung beteiligt werden können. Grundlage für die Gebührenerhebung ist eine Satzung, wie sie hiermit durch die Gemeindevertretung zu beschließen ist.

 

Vor Beschlussfassung der Satzung hat die Gemeindevertretung die Kalkulation, der in der Satzung festgelegten Gebührensätze, zu billigen.

 

Der Gemeinde steht bei der Umlage der Verbandsbeiträge ein eigenes Satzungsermessen zu. Orientierend an den Vorgaben des §2 Abs.1 Satz 2 GUVG i. V. m. §6 KAG M-V erfordert dies von der Gemeinde eigenständige Maßstäbe herausarbeiten, anhand derer die im Gemeindegebiet gelegenen, von der Verbandstätigkeit bevorteilten Grundstücke heranzuziehen sind.

 

Auf die Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke werden keine Beiträge abgewälzt. Die Eigentümer dieser Grundstücke sind bereits mit ihren Grundstücksflächen als „Dingliche Mitglieder“ i.S. des §2 Abs.2 Satz 1 Nr.1 GUVG am Vorteilsausgleich beteiligt, in ihrer Heranziehung durch die Gemeinde läge sonst eine unzulässige Doppelbelastung.

 

Die berücksichtigungsfähige Kostenmasse ist gemäß §2 Abs.1 Satz 2 GUVG nach den Grundsätzen des § 6 KAG M-V auf die einzelnen Gebührenschuldner zu verteilen.

§6 Abs.2 Satz 1 KAG M-V bestimmt, dass die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der der Einrichtung zu bemessen ist. Bei entsprechender Anwendung dieses Grundsatzes hat sich in der Praxis als zulässiger Verteilungsmaßstab der Inanspruchnahme, eine Verteilung nach Größe und Nutzungsart der betroffenen Grundstücke durchgesetzt.

 

Insoweit werden in der Gebührensatzung nach Nutzungsarten differenzierte Gebührensätze bestimmt. Vorteilsgerechtes Anknüpfungskriterium ist bei diesen Nutzungen typischerweise der zu erwartende Versiegelungsgrad von Flächen bzw. ihre Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen.

 

Die Ermittlung der jeweiligen Flächen erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Angaben über die Nutzung der Flächen im Liegenschaftskataster.

 

§2 Abs.1 Satz 1 GUVG erlaubt neben der Umlage der Unterhaltungsbeiträge auch die Umlage der der Gemeinde bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer der Grundstücke. Auch diese Entscheidung steht im Ermessen der Gemeinde. Eine Umlagepflicht besteht hinsichtlich der Verwaltungskosten nicht.

 

Die Verwaltung empfiehlt der Gemeinde Jatznick auch die Umlage der Verwaltungskosten.


 

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Anlagen

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