ALLRIS - Vorlage

Informationsvorlage - GV19/074/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Jatznick beschließt die Aufhebung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Solarpark Belling“ vom 29.06.2012.

 

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Erläuterung

Erläuterung/Haushaltsmäßige Beurteilung:
 

Am 29.06.2012 hat die Gemeindevertretung Jatznick die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Solarpark Belling“ beschlossen. Bis auf die Planungsanzeige und frühzeitige Beteilung wurden seinerzeit keine weiteren Planungsschritte vorbereitet und eingeleitet.

 

Der geplante Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 50, 51, 19/4, 21/2, 22/4, 47/2 und 48, Flur 1, Gemarkung Belling. Laut vorliegender landesplanerischer Stellungnahme vom 23.01.2012 wäre die Nutzung von Solarenergie auf den Flurstücken 19, 21 und 22 (jetzt 19/4, 21/2 und 22/4) raumordnerisch vertretbar. Dabei sollte die Errichtung der Photovoltaikanlage auf den Bereich der ehemaligen Sandabbaufläche angestrebt und in Abwägung der Interessenlage zwischen Rohstoffvorsorge, Landwirtschaft und Nutzung regenerativer Energien auf die Einbeziehung der Flurstücke 50 und 51 verzichtet werden.

 

Zur Übernahme der Planungskosten wurde zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB geschlossen. Dieser beinhaltet, dass der Vorhabenträger, bis auf 2 Flurstücke, Eigentümer der Flächen im Geltungsbereich des B-Plangebietes ist. Im Jahr 2015 wurden diverse Grundstücke durch den Vorhabenträger veräußert, so dass dieser nur noch Eigentümer des Flurstückes 51 in dem vorgesehenen B-Plangebiet ist.

 

Des Weiteren wurde in dem städtebaulichen Vertrag die Beauftragung der Planungsleistungen an das Planungsbüro GKU-Standortentwicklung, Albertinenstraße 1, 13068 Berlin festgelegt. Nach Aussage des Geschäftsführers der GKU-Standortentwicklung GmbH, Herrn Röder, am 04.06.2021 ist kein Vertragsverhältnis zwischen dem Vorhabenträger und dem Planungsbüro zustande gekommen.

 

 

 

 

 

 

Da innerhalb von 9 Jahren keine weiteren Planungsschritte angestrebt wurden und die Umsetzung des Vorhabens auf Grundlage des Städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Verfügbarkeit der erforderlichen Grundstücksflächen und des fehlenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Vorhabenträger und des gebundenen Planungsbüros nicht mehr gegeben ist, ist das Planverfahren einzustellen und der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Solarpark Belling“ aufzuheben.

 

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Anlagen

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