ALLRIS - Vorlage

Informationsvorlage - GV19/093/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Gemeindevertretung Jatznick billigt die vorliegende Gebührenkalkulation. Sie ist die Grundlage der aufgeführten Gebührensätze in der zu beschließenden Satzung. (Anlage 1)

 

2. Die Gemeindevertretung Jatznick beschließt die Satzung der Gemeinde Jatznick über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung. (Straßenreinigungsgebührensatzung - Anlage 2).
 

 

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Erläuterung

Erläuterung/Haushaltsmäßige Beurteilung:

 

Mit der Regelung im § 7 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Jatznick vom 16.09.2021 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Jatznick ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, zur Deckung der Kosten für die Straßenreinigung Gebühren zu erheben.

 

Die Gebührenerhebung ist nur auf der Grundlage einer Gebührensatzung möglich.

 

Die Gebührensatzung ist durch die Gemeindevertretung zu beschließen.

 

Sie regelt entsprechend § 2 Abs. 1 KAG M-V in § 1 den Gebührentatbestand/ Gebührenerhebung, in § 2 den Kreis der Gebührenpflichtigen/Gebührenschuldner, in § 3 den Gebührenmaßstab, in § 4 die Sätze der Abgabe (Gebührensätze) sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung in § 5 und die Fälligkeit der Gebührenpflicht/ Gebührenschuld in § 6.

 

Die in § 4 der zu beschließenden Gebührensatzung festgelegten Gebührensätze sind auf der Grundlage der anliegenden Gebührenkalkulation ermittelt worden.

 

Da die öffentliche Straßenreinigung nicht nur im Interesse der Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke, sondern auch im Allgemeininteresse erfolgt, ist entsprechend der Rechtsprechung des OVG Greifswald ein gemeindlicher Eigenanteil an den Kosten der Straßenreinigung in Höhe von 25 % ausreichend, aber auch er- forderlich (OVG Greifswald, Urteil vom 21.12.1995 - 6 L 200/95 auch VG Greifswald Urteil vom 01.09.2010 – 3 A 440/10).

 

In der Kalkulation ist dementsprechend ein Gemeindeanteil von 25 % berücksichtigt.

 

Dem Satzungsgeber steht bei der Wahl des Gebührenmaßstabes unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und des Äquivalenzprinzips grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu. Bei der Straßenreinigung ist in stetiger Rechtsprechung des OVG Greifswald der Frontmetermaßstab allgemein anerkannt. Dem folgend legt § 3 der zu beschließenden Satzung den Frontmetermaßstab als Gebührenmaßstab fest.

 

Weitere Ausführungen sind Inhalt der Gebührenkalkulation.

 

 

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Anlagen

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