i. V. m. dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz-PlanSIG) vom 20. Mai 2020. Hinweise, Anregungen sowie Bedenken zu den Planungen können auch elektronisch unter birgit.kohlasepasewalkde dargelegt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Artikel 6 Absatz1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
15. Änderung F-Plan Pasewalk
Begründung 15. F-Planänderung Pasewalk-Entwurf-20-11
Stellungnahme Landesamt für Kultur und Denkmalpflege-20-06-19
Stellungnahme Landkreis V-G-20-07-14
Stellungnahme Landkreis V-G-20-10-28
Stellungnahme Wasser- und Bodenverband-20-06-08
i. V. m. dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz-PlanSIG) vom 20. Mai 2020. Hinweise, Anregungen sowie Bedenken zu den Planungen können auch elektronisch unter birgit.kohlasepasewalkde dargelegt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Artikel 6 Absatz1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
i. V. m. dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz-PlanSIG) vom 20. Mai 2020. Hinweise, Anregungen sowie Bedenken zu den Planungen können auch elektronisch unter birgit.kohlasepasewalkde dargelegt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Artikel 6 Absatz1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
in der derzeit geltenden Fassung
Die Stadtvertretung der Stadt Pasewalk hat in ihrer Sitzung am 18. Juni 2020 die Abwägungsergebnisse zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB dargelegten Stellungnahmen beschlossen. Der Entwurf vom Mai 2020 einschließlich der Begründung mit dem Umweltbericht wurde von der Stadtvertretung gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Das Plangebiet wird begrenzt:
• im Norden durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke 18 und 36/1;
• im Westen durch die westliche Grenze des Flurstückes 17/1;
• im Süden durch die nördliche Grenze des Stolzenburger Weges/Kreisstraße
UER 7 (Flur stück 30/2, 31/2, 32/4);
• im Osten durch die östlichen Grenzen des Flurstückes 44/1
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 57,4 ha. Von der Planung sind die Flurstücke 17/1, 18, 19, 20, 21, 22, 23/1, 24, 25/1, 25/2, 26, 27, 28, 29, 30/1, 31/1, 32/3, 36/2, 36/3 und 44/1 in der Gemarkung Pasewalk, Flur 1 betroffen.
(siehe Übersichtsplan)
Planungsziel:
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/09 ist eine zweite Anbindung der Erschließungsstraße am Stolzenburger Weg am östlichen Rand des Plangebietes vorgesehen. Mit dieser Anbindung an den Stolzenburger Weg wird das Verkehrsaufkommen durch den Ortsteil Franzfelde erheblich gemindert und der Alleenschutz im Ortsteil weitestgehend erhalten.
Die anderen Festsetzungen im rechtskräftigen Bebauungsplan bleiben von der Planung unberührt und sind nicht Bestandteil des Planverfahrens.
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/09 “Industriegewerbegroßstandort Pasewalk, 1. Bauabschnitt“ liegt mit der Begründung einschließlich dem Umweltbericht nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der derzeit geltenden Fassung im Rathaus der Stadt Pasewalk, Haußmannstraße 85, im 2. Obergeschoss (Fachbereich Bau) in der Zeit
vom 05.08.2020 bis zum 16.09.2020 zu folgenden Öffnungszeiten des Rathauses
montags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr
dienstags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 18.00 Uhr
mittwochs 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr
donnerstags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr
freitags 07.30 bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Den Bürgern wird im Rahmen der Auslegung Gelegenheit zur Erörterung der Planung gegeben.
Jedermann kann während der Auslegungsfrist zu den v. g. Öffnungszeiten Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen bzw. abgegeben.
Auf Grund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus erfolgen eine Einzeleinsichtnahme sowie eine Einzelerörterung des Entwurfes.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß Schreiben vom 28.02.2020 zum Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/09 „Industriegewerbegroßstandort Pasewalk, 1. Bauabschnitt“ liegen derzeit folgende Arten umweltbezogener Informationen vor:
Stellungnahmen
Landkreis Vorpommern-Greifswald vom 30.03.2020
SB Denkmalpflege
Wenn während der Erdarbeiten Befunde oder auch Funde zum Vorschein kommen, sind diese gem. § 11 Abs. 1 und 2 DSchG M-V unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Anzeigepflicht besteht gemäß § 11 Abs. 1 DSchG M-V für den Entdecker, den Leiter der Arbeiten, den Grundeigentümer oder zufällige Zeugen, die den Wert des Gegenstandes erkennen.
Der Fund und die Fundstelle sind gemäß § 11 Abs. 3 DSchG M-V in unverändertem Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens nach einer Woche. Die untere Denkmalschutzbehörde kann die Frist im Rahmen des Zumutbaren verlängern, wenn die sachgemäße Untersuchung oder die Bergung des Denkmals dies erfordert.
SG Naturschutz
Mit der neuen östlichen Anbindung des Plangebietes an die Kreisstraße VG / 70 kann es zum Verlust von 2-3 Starkbäumen kommen. Für die erforderliche Fällung von Alleenbäume kann auf Antrag eine Befreiung von den Verboten des § 19 Absatz 1 erteilt werden. Am Genehmigungsverfahren sind die im Land M-V anerkannten Naturschutzvereinigungen am Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Die Fällung der Alleebäume ist grundsätzlich nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen.
Der Eingriff in den Alleenbestand ist gemäß Alleenerlass M-V zu bilanzieren und muss durch Neupflanzung von Alleebäumen an Kreisstraßen oder Gemeindestraßen im Bereich der Stadt Pasewalk kompensiert werden.
Die Erweiterung der geplanten Verkehrsfläche führt zur Neuversieglung von ca. 3.900 m² und ist deshalb bei der Berechnung des Kompensationsumfanges zu berücksichtigen.
Die Pflanzliste bezüglich der Auswahl der Gehölze für die Neupflanzung ist wegen klimatischer und landschaftsplanerischer Besonderheiten der letzten Jahre zu ändern.
SG Abfallwirtschaft/Immissionsschutz
Während der Baumaßnahme auftretende Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlastverdachtsflächen sind der unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises V-G sofort anzuzeigen.
SG Wasserwirtschaft
- Forderung eines „Wasserrechtlichen Fachbeitrages“ mit einer Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser
- Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen können, die Auswirkungen auf das Grundwasser haben, sind einen Monat vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wird dabei unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
- Der Umgang mit wassergefährlichen Stoffen ist der zuständigen Wasserbehörde rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.
- Sollte die Aufnahme des Regenwassers über die Vorflutgräben erfolgen, so ist eine hydrologische Berechnung erforderlich.
- Sollten bei den Erdarbeiten Dränungen/Entwässerungsleitungen beschädigt werden, so sind sie wieder herzustellen.
- Sollte es zu einer gezielten Sammlung/Ableitung/Versickerung von Regenwasser kommen, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde zu stellen und ein Entwässerungskonzept vor Baubeginn zur Bescheidung der unteren Wasserbehörde zu übergeben.
Hinweise:
- Vermeidung einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft
- Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine
Kanalisation ohne Vermischung mit Schutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.
Begründung einschließlich Umweltbericht
Umweltmerkmale
Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen
• Für das gesamte Plangebiet des 1. Bauabschnitts wurde auf der Grundlage des Schelltechnischen Gutachtes vom 15.04.2011 Schalleistungspegel festgesetzt.
• Die Betrachtung der langfristigen Entwicklung des Gesamtgebietes (155 ha) des Gewerbegebietes ergibt, dass aus Gründen des Lärmschutzes eine Realisierung einer Südanbindung an die B104/A20 unabdingbar ist.
• Die Luftqualität unterliegt der Prüfpflicht von größeren Vorhaben im anspruchsvollem Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Freizeit- und Erholungsnutzungen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Es ergeben sich keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen.
Schutzgüter Boden und Wasser
Nach Durchführung der bodenwirksamen Kompensationsmaßnahmen durch Begrünung der nicht überbaubaren Flächen verbleibt ein großflächiger Verbrauch unversiegelter Grundfläche als erhebliche, nachteilige Auswirkung auf das Schutzgut Boden. (zusätzliche Versieglung von 808 m²)
Es kommt zu keiner als erheblich einzustufenden Reduzierung der Grundwasserneubildung im Plangebiet.
Klima/Luft
• Die Boden- und Lufttemperatur wird in Abhängigkeit der Sonneneinstrahlung ansteigen
• nachhaltige Auswirkungen durch die Schaffung klimatisch wirksame Grünflächen/Baumreihen/Alleen
• geringe Windoffenheit und eine veränderte Strahlungsbilanz
• nachteilige Umweltauswirkungen durch Flächenversieglung werden durch Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes ausgeglichen
Schutzgüter Pflanzen und Tiere
folgende Lebensräume für Pflanzen und Tiere gehen dauerhaft verloren:
• Intensivacker 559.995 m²
• Windschutzpflanzungen 5.350 m²
• Lockeres Einzelhausgebiet 537 m²
• Allee 3-4 Alleebäume
neugepflanzt werden:
• eine wertvolle Feldgehölzhecke
• das Anlegen von Grünflächen
• Baumpflanzungen auf den Baugrundstücken und entlang der Erschließungsstraße
• Anlegen neuer Trittsteinbiotope
• Renaturierung der Moorbrandfläche außerhalb des Plangebietes
Artenschutz
relevante Artengruppen die eine Betroffenheitsanalyse unterzogen werden müssen:
• Fledermäuse
• Vögel
• holzbewohnende Käferarten in den Alleenbäumen
• Windschutzpflanzung aus Pappeln
Ca. 300 m westlich der westlichen Plangebietsgrenze befinden sich ein unter Schutz stehender Horst eines Kranichbrutpaares sowie ein Horst der Rohrweihe
• die Horstschutzzone I und die Horstschutzzone II werden von der Planung nicht berührt
• die geplante Feldholzhecke mit vor gelagerten Sukzessionsstreifen (20 m)dient als Pufferzone zwischen Gewerbestandort und der freien Landschaft
Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter
Mit der Errichtung von Gewerbe- und Industrieanlagen wird das Landschaftsbild beeinträchtigt. Die zu errichtenden Anlagen werden in Abhängigkeit der Höhe und der Baumasse hinter der geplanten Begrünung sichtbar bleiben.
Die im Februar 2012 durchgeführten archäologischen Voruntersuchungen verwiesen auf Befundflächen, die eine archäologische Begleitung bauseitig erfordern.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/09 kommt es zu keiner zusätzlichen Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern.
- Die Vermeidung von Emissionen ist im Baugenehmigungsverfahren sicher zu stellen
der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist im Baugenehmigungsverfahren sicher zu stellen
- Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht zu erwarten, dass erhebliche negative Einflüsse von Gewerbe- und Industrieanlagen auf die Luftqualität wirken und zu Grenzwertüberschreitungen führen.
- Die Möglichkeit der Vermeidung und Minderung von schädlichen Emissionen muss in dem Bebauungsplanverfahren der Baugenehmigung sichergestellt werden.
- Haushaltsabfälle werden im Zuge der üblichen Hausmüllentsorgung beseitigt bzw. verwertet, für gewerbliche Siedlungsabfälle gilt gemäß Gewerbeabfallordnung die getrennte Sammlung und Beförderung
- Im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Störfallbetriebe. Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Sonstige Unfälle oder Katastrophen, die für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt von Belang wären, sind weder aus der Örtlichkeit noch aus der planungsrechtlich zu sichernden Nutzung abzuleiten.
- Es ergeben sich keine Summationseffekte über den geplanten Status Quo hinaus hinsichtlich der Anhäufung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete.
- Auf Grund der Lage des Plangebietes sowie der Art und dem Maß der geplanten baulichen Nutzung sind Anfälligkeiten gegenüber den Folgen des Klimawandels nicht auszuschließen (Monitoring durchführen).
Die Fläche besitzt keine Bedeutung für übergeordnete umweltfachliche Zusammenhänge (z. B. Luftleitbahnen, Biotopverbundnetz). Es konnten keine direkt angrenzenden Schutzgebiete nachgewiesen werden.
Das Bebauungsplangebiet hat eine Größe von rund 57,42 ha, der Änderungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes umfasst ca. 5,77 ha.
Nach der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet selbst sowie der Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebietes in den Moorbrandwiesen verbleiben keine aus dem Bebauungsplan resultierenden zu erwartenden Beeinträchtigungen.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung kann Einsicht in die v. g. Stellungnahmen, in das Schalltechnische Gutachten vom 15.April 2011 und in die archäologische Voruntersuchung vom Februar 2012 genommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Begründung mit Umweltbericht
Planzeichnung
Stellungnahme Landkreis VG
Archäologische Voruntersuchung
Schalltechnisches Gutachten
In der Sitzung der Stadtvertretung am 15.03.2018 wurde die Einleitung des Planverfahrens zur 2. Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplans Stadt Pasewalk „Altstadt“ beschlossen.
Bereits am 21. August 2019 fand im Rathaus der Stadt Pasewalk die erste öffentliche Bürgerveranstaltung mit Workshop unter dem Motto „Pasewalk 3.0“ statt. Zu dieser Bürgerbeteiligung wurden Plakate mit dem Titel: Pasewalk entdecken! Pasewalk 3.0 3 Generationen in einer Stadt im Gebiet der Altstadt verteilt.
Ab den 1. Juli 2019 konnten die Wunschbriefkästen im Rathaus und in der Stadtinformation genutzt werden. Hier hatten die Bürger unserer Stadt die Möglichkeit sich Gedanken zu machen, wie die Altstadt 2030-2040-2050 aussieht.
In der Bürgerveranstaltung am 21. August 2019 wurden die Wünsche vorgestellt und es wurde darüber diskutiert. Am 05. März 2020 fand zum Entwurf des "Städtebaulichen Rahmenplans Stadt Pasewalk Altstadt - Fortschreibung 2020" eine weitere Bürgerversammlung mit Workshop statt. Im Workshop wurde in Arbeitsgruppen über neue Konzepte über die Entwicklung des Einzelhandels, Tourismus, Kultur, Verkehr, Wohnen, Freiräume und Dienstleistungen diskutiert. Die dargelegten Anregungen und Hinweise sind im Entwurf des fortgeschriebenen Rahmenplans Stadt Pasewalk „Altstadt“ eingeflossen. Nach Beschlussfassung des Entwurfes der Stadtvertretung erfolgt nun eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit.
Die dargelegten Anregungen und Hinweise werden abgewogen und in dem Entwurf eingearbeitet. Die Stadtvertretung beschließt dann die Endfassung. Der fortgeschriebene städtebauliche Rahmenplan Stadt Pasewalk Altstadt - Fortschreibung 2020 ist entsprechend § 1 Abs. 6, Nr.11 BauGB in der derzeit geltenden Fassung die Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen, für die Erstellung von Entwicklungskonzepten und er dient als Instrument für das Verwaltungshandeln.
Der Entwurf der 2. Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplans Stadt Pasewalk „Altstadt“ liegt im Rathaus der Stadt Pasewalk, Haußmannstraße 85, im 2. Obergeschoss (Fachbereich Bau) in der Zeit
vom 05.08.2020 bis zum 16.09.2020 zu folgenden Öffnungszeiten des Rathauses
montags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr
dienstags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 18.00 Uhr
mittwochs 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr
donnerstags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr
freitags 07.30 bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Den Bürgern wird im Rahmen der Auslegung Gelegenheit zur Erörterung der Fortschreibung des Rahmenplanes gegeben.
Jedermann kann während der Auslegungsfrist zu den v. g. Öffnungszeiten Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen bzw. abgegeben.
Auf Grund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus erfolgen eine Einzeleinsichtnahme sowie eine Einzelerörterung des Entwurfes.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 2. Fortschreibung den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Link zum Städtebaulichen Rahmenplan Pasewalk Altstadt
Die Stadtvertretung der Stadt Pasewalk hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage - Stiftshof“ beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes beabsichtigt die Stadt Pasewalk die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Stromerzeugung von um die 10 MWp zu schaffen. Zielstellung ist die Ausweisung eines „Sondergebietes PV-Freiflächenanlage“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO.
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Teil der Gemarkung Pasewalk, in der Flur 39 und in der Flur 13 beidseitig der Bahnstrecke Pasewalk – Drögeheide in der Nähe von Stiftshof. Die zu beplanende Fläche hat eine Größe von ca. 13,20 ha. (siehe Übersichtsplan).
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 50/19 „Photovoltaikanlage – Stiftshof“ liegt mit der Begründung einschließlich dem Umweltbericht im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in der derzeit geltenden Fassung im Rathaus der Stadt Pasewalk, Haußmannstraße 85, im 2. Obergeschoss (Fachbereich Bau) in der Zeit
vom 29. Juni 2020 bis einschließlich den 24. Juli 2020
zu folgenden Öffnungszeiten
montags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr
dienstags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 18.00 Uhr
mittwochs 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr
donnerstags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr
freitags 07.30 bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Umweltrelevante Informationen können im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit aus dem Entwurf des Umweltberichtes entnommen werden.
Den Bürgern wird im Rahmen der Auslegung Gelegenheit zur Erörterung der Planung gegeben.
Auf Grund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus erfolgen eine Einzeleinsichtnahme sowie eine Einzelerörterung des Entwurfes!
Zu dem Vorentwurf und dessen Begründung können von jedermann während der Auslegungsfrist zu den v. g. Öffnungszeiten Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht bzw. abgegeben werden.
Die Stadtvertretung der Stadt Pasewalk hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2019 die Einleitung des Planverfahrens zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes „Photovoltaikanlage - Stiftshof“ beschlossen.
Mit der Einleitung des Planverfahrens beabsichtigt die Stadt Pasewalk die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung einer Freiflächenphoto-voltaikanlage zur Stromerzeugung von um die 10 MWp zu schaffen. Zielstellung ist die Ausweisung eines „Sondergebietes PV-Freiflächenanlage“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO.
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Teil der Gemarkung Pasewalk, in der Flur 39 und in der Flur 13 beidseitig der Bahnstrecke Pasewalk – Drögeheide in der Nähe von Stiftshof. Die zu beplanende Fläche hat eine Größe von ca. 13,20 ha. (siehe Übersichtsplan).
Der Vorentwurf der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes „Photovoltaikanlage – Stiftshof“ liegt mit der Begründung einschließlich dem Umweltbericht im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in der derzeit geltenden Fassung im Rathaus der Stadt Pasewalk, Haußmannstraße 85, im 2. Obergeschoss (Fachbereich Bau) in der Zeit
vom 29. Juni 2020 bis einschließlich den 24. Juli 2020
zu folgenden Öffnungszeiten
montags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr
dienstags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 18.00 Uhr
mittwochs 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr
donnerstags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr
freitags 07.30 bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Umweltrelevante Informationen können im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit aus dem Entwurf des Umweltberichtes entnommen werden.
Den Bürgern wird im Rahmen der Auslegung Gelegenheit zur Erörterung der Planung gegeben.
Auf Grund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus erfolgen eine Einzeleinsichtnahme sowie eine Einzelerörterung des Entwurfes.
Zu dem Vorentwurf und dessen Begründung können von jedermann während der Auslegungsfrist zu den v. g. Öffnungszeiten Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht bzw. abgegeben werden.
Verfügung der Bekanntmachung Widmung zur Erweiterung der Klosterstraße
Verhandlungsfreigabe für Redesign Website pasewalk.de
Informationen
Anschreiben Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Kartierfläche 1
Kartierfläche 2
Planzeichnung
Erläuterungen zum Vorentwurf
Hinweisschild: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Bekanntgabe Jahresabschluss 2018
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
Landesrechnungshof MV
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin
Feststellung Jahresabschluss 31.12.2017 - Eigenbetrieb Gewerbeimmobilien